Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 51.7... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** P*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 14.000 EUR sA und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und ihr - zwischenzeit verstorbener - Ehegatte Daniel K***** schlossen 1999 bei der M***** Versicherungs AG je einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Versicherungssummen betrugen 14.534,57 EUR und 109.009,25 EUR, bezugsberechtigt waren im Erlebensfall jeweils die Versicherungsnehmer und im Ablebensfall der überlebende Ehegatte. Die beiden Versicherungsverträge waren zur Besicherung gewährter Kredite an eine Bank verpfändet. Im Oktober 2003 stell... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****). Zu 2.): Die Klägerin stellte am 18. 1. 2007 beim Büro der E***** Aktiengesellschaft (im Folgenden E*****) in H***** den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bei der Beklagten. Diese hat mit der selbständigen und gewerblich befugten Versicherungsmaklerin E***** mit Sitz in G***** am 28. 12. 2000/28. 5. 2001 eine Rahmenprov... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Die Änderung der Bezeichnung der Nebenintervenientin gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN 235080g). Zu 2.): Die Klägerin betreibt mehrere Pelzgeschäfte, die bei der G***** AG (Vorversicherer) unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl versichert waren. Wegen mehrerer Schadensfälle wurde der Versicherungsvertrag vom Vorversicherer gekündigt. Dessen Mitarbeiterin Doris F***** erbot sich, der Klägerin einen anderen Versicherer zu vermitteln. ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien bestand eine Gewerbe-Standard-Versicherung unter anderem hinsichtlich des Fitnessstudios des Klägers in I*****. Gedeckt waren auch Leitungswasserschäden. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB). Art 7 lautet: „Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Schadenfall 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens folgende Obliegenheiten: a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderun... mehr lesen...
Norm: MaklerG §26
Rechtssatz: Bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelnde Personen sind keine Versicherungsmakler im Sinne des § 26 Abs 1 MaklerG auch wenn nach dieser
Norm: die Bestimmungen des MaklerG auf solche Gelegenheitsmakler anzuwenden sind. Diese sind mangels gewerbsmäßiger Tätigkeit bloße Zivilmakler, auch wenn Versicherungsverträge Gegenstände des Handelsverkehrs sind (vergleiche § 19 Abs 1 MaklerG). Entsc... mehr lesen...
Norm: MaklerG §26
Rechtssatz: Der Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherer wird auf Grund der Rahmenprovisionsvereinbarung im Einzelfall geschlossen. Übermittelt der Versicherungsmakler das Anbot des Versicherungskunden auf Abschluss eines Versicherungsvertrages an den Versicherer, liegt darin sogleich ein Anbot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherer, wobei es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ... mehr lesen...
Norm: MaklerG §26VersVG §38 Abs2VersVG §43VersVG §43a
Rechtssatz: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig b... mehr lesen...