Norm: MaklerG §19 Abs1
Rechtssatz: Nach §19 Abs1 MaklerG ist Handelsmakler, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt, und zwar ohne ständig betraut zu sein. Entscheidungstexte 3 Ob 109/03f Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 109/03f Veröff: SZ 2003/111 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: BGB §1221HGB §1MaklerG §19 Abs1
Rechtssatz: Ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein reicht für die Qualifikation als Handelsmäkler noch nicht aus. Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. Nicht, wenn nur vereinzelt ... mehr lesen...