Norm: EheG §37 Abs1
Rechtssatz: Unter die den anderen betreffenden Umstände, die einen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten hätten, fallen neben schweren geistigen oder psychischen Erkrankungen, die von Dauer und zumindest mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit unheilbar sind, wobei die pathologische Anlage dazu genügt, auch körperliche Mängel. Zwar kann nicht jeder körperliche Mangel den Aufhebungsgr... mehr lesen...
Norm: EheG §37 Abs1 Fall1
Rechtssatz: Die Voraussetzung des § 37 Abs 2 Fall 1 EheG ist nur dann verwirklicht, wenn die Bestätigung des Fortsetzungswillens auf die Fortsetzung der Ehe als Lebensgemeinschaft und nicht bloß dem Bande nach gerichtet ist (vgl Schwind in Klang Kommentar 2.Auflage zu §§ 36, 37 EheG, S 669; RZ 1955,166. Entscheidungstexte 7 Ob 395/65 Entscheidungstext OGH 12... mehr lesen...
Norm: EheG §37 Abs1
Rechtssatz: Vorstrafen der Braut als Eheaufhebungsgrund. Entscheidungstexte 2 Ob 278/54 Entscheidungstext OGH 03.06.1954 2 Ob 278/54 2 Ob 659/59 Entscheidungstext OGH 09.12.1959 2 Ob 659/59 Beisatz: Bräutigam (T1) European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...