Entscheidungen zu § 22 Abs. 3 KStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/27 Ro 2020/15/0019

1        Als Folge einer Außenprüfung schrieb das Finanzamt der Revisionswerberin mit den Körperschaftsteuerbescheiden 2013, 2014 und 2015, alle vom 27. Juni 2018, und mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 11. Juli 2018 die Körperschaftsteuer 2013 bis 2016 vor, und zwar mitsamt einem Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 in Höhe von 25 % für jene Aufwendungen, bei denen die Empfänger trotz Aufforderung der Behörde nicht bekannt gegeben wurden. In weiterer Folge wurden für die Nac... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.11.2020

RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/15/0019

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §162KStG 1988 §22 Abs3
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2020, Ra 2020/13/0001, betreffend die Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 BAO dessen Rechtswirkungen in jenem Veranlagungszeitraum eintre... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.11.2020

RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/15/0019

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §205 Abs6BAO §295aKStG 1988 §22 Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereig... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.11.2020

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