Norm: EisbEG §35 Abs3
Rechtssatz: Aus § 35 Abs 3 EisbEG ergibt sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheides. Alle Rechtsgeschäfte bezüglich der enteigneten Sache gegen den Enteigner sind mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens unwirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 14/04a Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 14/04a Veröff: SZ 2004/45 ... mehr lesen...