Entscheidungen zu § 31 PVG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 94/12/0305

A. Allgemeines 1. Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter (Magistratsrat i.R.) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Die letzten Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der (damals geltenden) Dienstordnung 1966, die mit Wirksamkeit vom 1. August 1989 erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, 89/12/0143, mit dem seine Beschwerde gegen die von Amts wegen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.03.1999

RS Vwgh 1999/3/24 94/12/0305

Index: L20019 Personalvertretung Wien
Norm: GO Personalvertretung Wr 1987 §1 Abs1;LPVG Wr 1985 §31;LPVG Wr 1985 §39 Abs8 Z1;
Rechtssatz: Es besteht kein subjektives Recht des Bediensteten auf Einberufung einer Sitzung des Hauptausschusses zum Zweck eines persönlichen Auftrittes zur Information über seinen Fall; ein solches lässt sich auch aus § 39 Abs 8 Z 1 Wr LPVG 1985 nicht ableiten. Euro... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 98/12/0077

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Sie war auf Grund der Personalvertretungswahlen vom 5. Mai 1994 gewähltes Mitglied des Dienststellenausschusses der Dienststelle "Kindergartentagesheime" (im folgenden DA) und wurde in der konstituierenden Sitzung am 18. Mai 1994 über Vorschlag der Wählergruppe "FSG" zur ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden dieses DA gewählt. Außerdem wurde sie vom DA (neben der Vorsitzenden) als zusät... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.02.1999

RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0077

Index: L20019 Personalvertretung Wien
Norm: LPVG Wr 1985 §10 Abs2;LPVG Wr 1985 §31;
Rechtssatz: Im Dienststellenausschuss gemäß § 10 Abs 2 oder § 31 Wr LPVG 1985 durchgeführte Wahlen sind Rechtsakte sui generis und keine Bescheide. Die Abberufung aus den entsprechenden Funktionen kann durch Abwahl als contrarius actus zum Bestellungsakt durch Wahl unter den gleichen Voraussetzungen wie diese erfolgen (mit ausführl... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.02.1999

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