Norm: PVG §10 Abs9Tir Gd-PVG §12Tir Gd-PVG §13VBG §32
Rechtssatz: Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende PVG aufzunehmen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige
Gründe: , wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvert... mehr lesen...