Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 BAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1985/2/18 Bkd122/84

Norm: BAO §9 Abs2DSt 1872 §2a Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist das allenfalls eine Berufspflichtenverletzung begründende Verhalten des Rechtsanwalts gemäß § 2 a Abs 1 Z 2 DSt verjährt, so ist dessen weitere Verfolgung im Disziplinarverfahren jedenfalls unzulässig. § 9 Abs 2 BAO bietet keine Handhabe für die bloße Feststellung eines disziplinären Verhaltens - ohne Sanktion - durch den Disziplinarrat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.02.1985

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