Entscheidungen zu § 240 Abs. 1 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/24 94/13/0194

Der Beschwerdeführer war Flugkapitän eines österreichischen Luftfahrtunternehmens. Von diesem Dienstgeber wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1983 gekündigt und in der zweiten Jahreshälfte 1989 wieder angestellt. Mittlerweile war der Beschwerdeführer für eine ausländische Fluglinie tätig. Im gesamten Jahr 1989 war er - davon gehen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus - in Österreich nur beschränk einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG 1988. Im Beschwe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.01.1996

RS Vwgh 1996/1/24 94/13/0194

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §240 Abs1;BAO §240 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/22 90/13/0152 4 Stammrechtssatz Die Beurteilung von Vergütungen als sonstige Bezüge mag zur Folge haben, daß später ausgezahlte sonstige Bezüge zwar nicht mehr (zur Gänze) innerhalb des Jahressechstels zugeflossen sind und der Arbeitgeber für diese Bezüge daher zu wenig Lohnsteue... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.01.1996

TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/22 90/13/0152

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Universitätsprofessor. Für seine Lehr- und Prüfungstätigkeit erhielt er im Streitzeitraum gesonderte Abgeltungen in Form von Kollegiengeldern und Prüfungsgebühren. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1987 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die genannten Vergütungen "als sonstige Einnahmen im Sinne des § 67 EStG anzusehen, die einbehaltene Lohnsteuer dieser Änderung anzupassen und diese Beträge zur Auszahlung zu bringen".     Es handle sic... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.12.1993

RS Vwgh 1993/12/22 90/13/0152

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs1;BAO §240 Abs3;EStG 1972 §67 Abs1;EStG 1972 §67 Abs2;
Rechtssatz: Die Beurteilung von Vergütungen als sonstige Bezüge mag zur Folge haben, daß später ausgezahlte sonstige Bezüge zwar nicht mehr (zur Gänze) innerhalb des Jahressechstels zugeflossen sind und der Arbeitgeber für diese Bezüge daher zu wenig L... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.12.1993

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