Entscheidungen zu § 75 Abs. 1 TKG 2003

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2003/12/23 30.2-118/2002

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 101 und § 75 Abs 1 Z 2 TKG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 104 Abs 3 Z 24 und § 104 Abs 1 Z 5 TKG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ? 4.599,-- (insgesamt 66 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 459,90 vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr H als Inhaber de... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 23.12.2003

RS UVS Steiermark 2003/12/23 30.2-118/2002

Rechtssatz: E-Mails und SMS bewirken nur dann den Tatbestand der groben Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer im Sinne des § 75 Abs 1 Z 2 (nunmehr: § 78 Abs 1 Z 2) TKG, wenn sie einen wesentlich höheren Unrechtsgehalt aufweisen als gewöhnliche Werbemails. "Belästigungen" liegen beispielsweise auch vor, wenn Personen durch den Inhalt der elektronischen Post etwa beschimpft oder verhöhnt und dergleichen werden, "Verängstigung" ist dann gegeben, wenn jemand in Furcht und Unruhe vers... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 23.12.2003

TE UVS Steiermark 2002/03/29 30.2-153/2001

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurden dem Berufungswerber Übertretungen der § 75 Abs 1 Z 2 und 101 TKG BGBl. 100/1997 idF. BGBl. 26/2000 zur Last gelegt und hiefür Geldstrafen in Höhe von S 2.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie S 4.000,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 600,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 29.03.2002

RS UVS Steiermark 2002/03/29 30.2-153/2001

Rechtssatz: Eine unverlangte SMS-Nachricht mit dem Inhalt: "Firma P. ... Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir gratulieren!" stellt nicht nur eine unzulässige Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers dar (Übertretung nach § 101 TKG), sondern auch eine grobe Belästigung des betreffenden Benützers (Übertretung nach § 75 Abs 1 Z 2 TKG; ein Betrug nach § 146 StGB liegt nicht vor, wenn die erhöhten Telefongebühr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 29.03.2002

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