Entscheidungen zu § 5 Abs. 5 FSG

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Oberösterreich 2006/12/07 VwSen-521449/6/Br/Ps

Rechtssatz: Auflage trotz derzeit bereits bestehender gesundheitlicher Eignung, gestützt auf eine ärztliche Empfehlung wegen der noch bestehenden Konsumrückfallneigung (Cannabis), entspricht dem Sachlichkeitsgebot. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.12.2006

RS UVS Oberösterreich 2004/12/30 VwSen-520809/2/Br/Gam

Rechtssatz: Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Die Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Regelungszielen des § 2 FSG-GV. Nicht sachgerechte Auflage in Form der Beibringung eines Harnbefundes alle drei Monate nach einem unbedeutenden Suchtgif... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.12.2004

RS UVS Oberösterreich 2004/11/09 VwSen-520758/2/Br/Da

Rechtssatz: Eine ausgesprochene Befristung scheint auf Grund der durchaus intakten Zukunftsprognose sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich der Berufungswerber berufsbedingt mehrere Monate im Ausland aufhält, scheidet darüber hinaus dadurch eine sachliche Vertretbarkeit der Vorlage von Laborparametern während dieser Zeit wohl gänzlich aus. Mit dieser Auflage würde dem Berufungswerber letztlich nur die Wahl zwischen Verzicht auf eine berufliche Perspektive oder seiner Lenkerberechtigung er... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.11.2004

RS UVS Oberösterreich 2004/10/09 VwSen-520694/9/Br/Da

Rechtssatz: Die Auflagen müssen dem Sachlichkeitsgebot standhalten. Die widersprüchliche Feststellungen des Amtsarztes und unlogische Schlussfolgerungen in fachlicher Hinsicht waren durch Hinterfragung durch einen anderen Amtsarzt abzuklären. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.10.2004

RS UVS Vorarlberg 2002/01/02 1-0571/01

Rechtssatz: Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 02.01.2002

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