Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 10.7.1989 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Leistung aus der Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 13.7.1987 mit der
Begründung: ab, daß sich der Unfall weder im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch bei der Nachbarschaftshilfe ereignet habe. Die 1. auf Feststellung, daß es sich bei den gesundheitlichen Störungen des Klägers infolge des Unfalles vom 13.7.1987 um solche aus einem landwirtscha... mehr lesen...