Norm: ASVG §344 Abs1B-KUVG §128
Rechtssatz: § 344 Abs 1 letzter Satz ASVG ist so auszulegen, daß a) jedenfalls die Parteien des Gesamtvertrags in einer auf die Auslegung beziehungsweise Anwendung des Einzelvertrags bezogenen Streitigkeit nicht antragslegitimiert sind, und b) jeder antragsberechtigt ist, der entweder als Vertragspartner, Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktsanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertr... mehr lesen...