Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 WaffG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1990/12/4 14Os19/90

Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Gendarmeriebeamte Anton S*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) sowie der Werkmeister Walter M*** der Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 StGB (II.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Darnach haben am 26.Mai 1989 in Mödling I. Anton S*** als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, den Staat und den Staatsbürger... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 04.12.1990

RS OGH 1983/6/8 3Ob568/83

Norm: ABGB §1311 IIcWaffG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dem Bestimmungen über die Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen enthalten sind, besteht nicht. Zwar bestimmt § 6 Abs 1 Z 2 WaffG, daß eine Person als verläßlich anzusehen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird; daß die Gefährlichkeit von Waffen es erfordert, di... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.06.1983

RS OGH 1983/6/8 3Ob568/83

Norm: WaffG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Außerordentliche Sicherungsmaßnahmen, die jeden Zugang zu der Waffe unmöglich machen, würden dem Zweck der Anschaffung einer Faustfeuerwaffe nicht entsprechen und die im Regelfall zu fordernde Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung überspannen. Entscheidungstexte 3 Ob 568/83 Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 568/83 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.06.1983

RS OGH 1983/6/8 3Ob568/83

Norm: ABGB §1311 IIcWaffG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dem Bestimmungen über die Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen enthalten sind, besteht nicht. Zwar bestimmt § 6 Abs 1 Z 2 WaffG, daß eine Person als verläßlich anzusehen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird; daß die Gefährlichkeit von Waffen es erfordert, di... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.06.1983

RS OGH 1983/6/8 3Ob568/83

Norm: WaffG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Außerordentliche Sicherungsmaßnahmen, die jeden Zugang zu der Waffe unmöglich machen, würden dem Zweck der Anschaffung einer Faustfeuerwaffe nicht entsprechen und die im Regelfall zu fordernde Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung überspannen. Entscheidungstexte 3 Ob 568/83 Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 568/83 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.06.1983

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