Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 WaffG

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RS UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-90/1999

Rechtssatz: Die richtige Angabe des aufgegebenen Wohnsitzes (Mondorf 42 statt Mondorf 40) ist wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretung nach den §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 MeldeG (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) sowie einer Übertretung nach § 26 Abs 1 WaffG (Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels). Eine Änderung dieser unrichtigen Adressenbezeichnung durch den UVS wäre wegen des Fehlens einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung eine unzulässige Auswechslung von Tatbestan... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.11.1999

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