Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 WaffG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 98/20/0562

Der Beschwerdeführer besitzt einen Waffenpass für drei und eine Waffenbesitzkarte für fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen; darüber hinaus erhielt er Erlaubnisse zum Besitz eines halbautomatischen Gewehres sowie eines halbautomatischen Karabiners. Mit Anträgen vom 23. September 1997 und 20. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf sechs Faustfeuerwaffen und begründete dies damit, dass er als Mitglied des Unterstützungsvereines ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.09.2000

RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0562

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1986 §19 Abs2 impl;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/20/0170 E 11. Dezember 1997 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung der von § 19 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ermessensübung für die Bewilligung des Besitzes einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen ist das Vorliegen rücksichtswürdiger Umst... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.09.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/23 99/20/0110

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 10. Oktober 1996 über eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen. Am 28. Jänner 1998 beantragte sie, ihre Befugnis zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf eine Gesamtzahl von neun Waffen zu erhöhen und begründete dies mit aktiver "Sportschützentätigkeit mit genehmigungspflichtigen Waffen in neun Disziplinen". Mit Bescheid vom 22. Juni 1998 wies die Bundespolizeidirektion Wien als Behörde erster Instanz den Antrag gemäß § 23 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.07.1999

RS Vwgh 1999/7/23 99/20/0110

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1986 §19 Abs2 impl;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEUERWAFFEN ERLAUBT WERDEN in § 19 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1986 auf EINE GRÖßERE ANZAHL DARF NUR ERL... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.07.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/11 96/20/0170

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Juli 1995, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der in seiner Waffenbesitzkarte festgesetzten Anzahl von Faustfeuerwaffen von 350 auf 450 Stück abgewiesen worden war, keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag damit begründet, er beabsichtige, Lücken in der von ihm aufgebauten Waffensam... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.12.1997

RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0170

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §19 Abs2;
Rechtssatz: Entscheidend für die "Modelljahresbezeichnung" einer Faustfeuerwaffe ist nicht das Erzeugungsdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein Modell entwickelt wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996200170.X03 Im RIS seit 07.06.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.12.1997

RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0170

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1986 §19 Abs2;
Rechtssatz: Voraussetzung der von § 19 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ermessensübung für die Bewilligung des Besitzes einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen ist das Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände. Auch die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung zum Besitz für eine größere Anzahl ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.12.1997

RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0170

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §19 Abs2;
Rechtssatz: Ein gerechtfertigtes Interesse an der Erweiterung einer Waffensammlung kann nur dann angenommen werden, wenn sämtliche, im Besitz des Bf befindliche Waffen gemäß § 19 Abs 2 WaffG vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfaßt sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996200170... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.12.1997

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