Entscheidungsgründe: K***** M***** war zunächst als Vermögensberater tätig. Ab dem Jahr 2000 oder 2001 war er auch an einem EDV-Unternehmen beteiligt; im Jahr 2006 gründete er zudem ein Software-Unternehmen. Etwa 1996 wechselte er von seiner bisherigen Bank zur Rechtsvorgängerin der Beklagten, wo er ein Privatkonto und sein Geschäftskonto als Vermögensberater unterhielt. In den Jahren 2001 bis 2006 verschuldete sich der Vermögensberater zunehmend, weshalb er Kundengelder nicht mehr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaABGB §1311 IIcBWG §40
Rechtssatz: Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §427ABGB §943BWG §31BWG §32BWG §40
Rechtssatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. Entscheidungstexte 8 Ob 22/07d Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 22/07d Beisatz: Ungeachtet der Identifizierungsvorschriften des BWG wird daher ein mit Losungswort v... mehr lesen...
Norm: BWG §1BWG §40DepG §12
Rechtssatz: Da das Effektenbuch bloß der Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 DepG dient, verbrieft es demnach kein dingliches Recht an dem im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften im Sinne des § 12 DepG über derartige Wertpapiere. Mit der Übertragung des Buches durch den Kontoin... mehr lesen...