Begründung: Der Kläger kaufte im Zeitraum zwischen Februar 2005 und April 2007 über Vermittlung der A***** Invest AG (in der Folge „Invest AG“) A*****-Genussscheine zum Gesamtkaufpreis von 139.910,80 EUR. Die Genussscheine waren von der A***** Gruppe AG (in der Folge „Emittentin“) emittiert worden. Die Beklagte war Hausbank und einziger Kooperationspartner der Invest AG. Alle Kunden wurden dazu angehalten, bei der Beklagten Konto und Depot zu führen. Im Kaufvertrag vom 4. 2. 2005 er... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009BWG §1 Abs1 Z5WAG §11 Abs1WAG §13
Rechtssatz: Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der §§ 11 ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009BWG §1 Abs1 Z5WAG §11 Abs1WAG §13
Rechtssatz: Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der §§ 11 ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb von der Beklagten im Juni 2006 bei einem Tageskurs von 17 EUR um einen Gesamtbetrag von 20.691,72 EUR inklusive Spesen Zertifikate (Austrian Depositary Certificates) einer Aktiengesellschaft (Limited) mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin außerdem über eine Lebensversicherung, Sparbücher, Anteile an Aktienfonds sowie über ein Anlageprodukt einer Bank mit 97%iger Kapitalgarantie, sie besaß jedoch keine E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1997 entstand durch Einbringung von etwa 60 tschechischen und ungarischen Liegenschaften die C*****, später M*****. Der Ankauf wurde durch eine Anleihe institutioneller Anleger finanziert, die aus den Verkäufen der Zertifikate bis 2007 rückgeführt war. Anteile an der M***** wurden erstmals im November 2002 an der Wiener Börse, in Form von Austrian Depositary Certificates (ADC), gehandelt. Ab 2003 waren die Einnahmen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit damals deutschem Wohnsitz, eröffnete am 9. 1. 2003 bei der beklagten österreichischen Bank ein Nummernkonto und ein Nummernwertpapierdepot. Er bestätigte dabei, die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und Sonderbedingungen für die Nutzung des Online Broking der Direktanlage in Österreich ebenso erhalten, gelesen und zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben wie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und Sonderbedingungen für d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der fachkundige Beklagte erteilte der klagenden Bank im Dezember 1999 und Jänner 2000 in rascher Abfolge mehrere Aufträge zur Anschaffung von in polnischer Währung emittierten Nullkuponanleihen (Zerobonds) der Weltbank mit langer Laufzeit. Nullkuponanleihen sind Anleihen mit einer Nominalverzinsung von Null. Die Kapitalerträge entstehen erst am Ende der Laufzeit bzw bei vorzeitiger Einlösung des Wertpapiers. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und... mehr lesen...
Norm: AGBKr Pkt38 Abs1BWG §1 Abs1 Z7 lite
Rechtssatz: In Bezug auf die Kaufpreisforderung einer Bank gegenüber dem Kunden für angeschaffte Wertpapiere handelt es sich bei den in Erwartung hoher KESt-Gutschriften des Finanzamts vorgenommenen Gutbuchungen auf dem Verrechnungskonto des Kunden um „rein buchmäßige Vorgänge", denen weder eine tatsächliche Zahlung noch eine sonstige Vermögenszuwendung eines Dritten an den Kunden zugrundeliegt. Eine Ti... mehr lesen...
Norm: AGBKr Pkt38 Abs1BWG §1 Abs1 Z7 liteHGB §383HGB §400 Abs1UGB §383 Abs1UGB §400 Abs1
Rechtssatz: Das Kommissionsgeschäft wird durch den Selbsteintritt des Kommissionärs (Bank) zwar nicht zu einem reinen Kaufvertrag, es tritt aber eine kaufvertragliche Rechtsbeziehung zur Kommission hinzu. Deren Regeln werden insofern verdrängt, als sie mit der Position der Parteien als Käufer bzw Verkäufer unvereinbar sind, also vor allem bezüglich der Haup... mehr lesen...
Norm: AGBKr Pkt38 Abs1BWG §1 Abs1 Z7 liteHGB §383HGB §400 Abs1UGB §383 Abs1UGB §400 Abs1
Rechtssatz: Das Kommissionsgeschäft wird durch den Selbsteintritt des Kommissionärs (Bank) zwar nicht zu einem reinen Kaufvertrag, es tritt aber eine kaufvertragliche Rechtsbeziehung zur Kommission hinzu. Deren Regeln werden insofern verdrängt, als sie mit der Position der Parteien als Käufer bzw Verkäufer unvereinbar sind, also vor allem bezüglich der Haup... mehr lesen...
Norm: AGBKr Pkt38 Abs1BWG §1 Abs1 Z7 lite
Rechtssatz: In Bezug auf die Kaufpreisforderung einer Bank gegenüber dem Kunden für angeschaffte Wertpapiere handelt es sich bei den in Erwartung hoher KESt-Gutschriften des Finanzamts vorgenommenen Gutbuchungen auf dem Verrechnungskonto des Kunden um „rein buchmäßige Vorgänge", denen weder eine tatsächliche Zahlung noch eine sonstige Vermögenszuwendung eines Dritten an den Kunden zugrundeliegt. Eine Ti... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit Jänner 1998 Kunde der Filiale L***** der Erstbeklagten. Er nahm dort eine Geldanlage in Form eines B*****-Fonds mit einem Anteil von 75 % an festverzinslichen Wertpapieren und einem Aktienanteil von 25 % vor. Diese Veranlagung war als eher kurzfristig gedacht. Noch im Jahr 1998 kündigte er jedoch gegenüber Peter B*****, dem Leiter der Filiale L*****, an, im Frühjahr 1999 eine größere Veranlagung vornehmen zu wollen, zumal aus einem Verlustbeteiligun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002 ffBWG §1 Abs1 Z19WAG §11 Abs1 Z2
Rechtssatz: Unter den Begriff Finanzdienstleistungsgeschäft fällt (unter anderem) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, sofern diese Dienstleistung das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfasst, sodass der Erbringer der Dienstleistung diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002 ffBWG §1 Abs1 Z19WAG §11 Abs1 Z2
Rechtssatz: Unter den Begriff Finanzdienstleistungsgeschäft fällt (unter anderem) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, sofern diese Dienstleistung das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfasst, sodass der Erbringer der Dienstleistung diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin K*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs, Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die ... mehr lesen...
Norm: BWG §1 Abs1
Rechtssatz: Für die Frage, ob ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betrieben wird, ist auf den Gewerbebegriff des Umsatzsteuerrechts abzustellen. Danach wird eine Tätigkeit „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist. Gelegentliche gleichartige Geschäfte erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es an einem inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätig... mehr lesen...