Entscheidungen zu § 23 TSchG

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2013/01/10 VwSen-710019/2/Gf/Rt

Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Weder aus der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos noch aus den in Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Bestimmungen des TierschutzG lässt sich ableiten, dass das in §23 TierschutzG normierte Genehmigungsverfahren über den Schutz von Tieren einerseits und öffentlic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 10.01.2013

RS UVS Steiermark 2011/07/19 30.19-37/2011

Rechtssatz: Gemäß § 31 Abs 1 TSchG bedarf es für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einer Bewilligung nach § 23 TSchG. Dies gilt auch für die Haltung von Lebendwild, welches der Berufungswerber von einem Zuchtgehege in das tatörtliche Wildgehege verbrachte, um es nach einigen Monaten von dort aus zu verkaufen. Somit stellt das Fehlen einer Bewilligung nach § 23 TSchG (auch bei gewerbsmäßig gehaltenen Wildtieren) ein wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 19.07.2011

TE UVS Steiermark 2011/07/19 30.19-37/2011

Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K zur Last gelegt, vor dem 06.10.2010 auf dem Gehege in F L, S, Eingriffe zur Veränderung der phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren gedient hätten, vorgenommen zu haben, obwohl dies verboten sei. Er hätte zwei Hirschen im Gehege das Geweih abgesägt. Dadurch hätte er die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 Z 1 TSchG verletz... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 19.07.2011

RS UVS Oberösterreich 2005/07/05 VwSen-590109/2/Ste

Rechtssatz: Gemäß § 23 Z5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, gilt für Bewilligungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, ua. folgende Bestimmung: Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewill... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.07.2005

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