Norm: KSchG §5 Abs2
Rechtssatz: Die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG, sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wurde. Entscheidungstexte 3... mehr lesen...