Norm: KSchG §3a Abs1
Rechtssatz: Der Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt hat. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, das Risiko des Nichteintritts des betreffenden Umstandes auch dem Unternehmer aufzubürden. Geschützt wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Bestehen von Begleitumständen, die für ihn ve... mehr lesen...