Norm: ABGB §154 Abs2 GABGB §178 Abs1 ENÄG §8 Abs1
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG 1988 erfloß dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Kindes, von seiner sich bereits explizit aus § 8 Abs 1 Z 5 NÄG 1988 ergebenden Parteistellung abgesehen, aus § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung und damit Parteistellung in dem durch ... mehr lesen...