Entscheidungen zu § 22 KflG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2004/03/0007

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A Kraftfahrlinienbetriebsgesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien als Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie Wien - Kladovo entgegen § 20 Z 1 Kraftfahrliniengesetz (KflG), wonach die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.01.2008

RS Vwgh 2008/1/24 2004/03/0007

Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: KflG 1999 §20;KflG 1999 §22 Abs2;KflG 1999 §22;KflG 1999 §25;KflG 1999 §47 Abs1 idF 2002/I/077;
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 47 Abs 1 KflG, "wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt". Der im II. Abschnitt des KflG ("Bestimmungen über Berechtigungen") enthaltene § 20 leg cit regelt ausschließlich "Pflichten des Berechtigungsinhabe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.01.2008

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