Norm: KBGG §31 Abs1
Rechtssatz: § 31 KBGG regelt taxativ (vgl. § 107 ASVG und § 25 AlVG) jene Fälle, in denen die bezogene Leistung zurückzuzahlen ist. Allen Rückforderungstatbeständen ist gemeinsam, dass die Leistung zu Unrecht bezogen wurde, wobei aber nicht immer ein Verschulden der Leistungsbeziehenden vorliegen muss. Da die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Leistungen ausschließlich auf objektive Momente abstellt, ist... mehr lesen...