Entscheidungen zu § 90 Abs. 3 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1975/9/9 12Os15/75

Norm: StGB §80 EStVO §43StVO §90 Abs3
Rechtssatz: Überschreitung einer gemäß § 90 Abs 3 StVO erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist so lange strafbar, als die betreffende Verordnung nicht aufgehoben wurde. Daß am Tatort (250 bis 300 Meter nach Ende der effektiven Baustelle, aber noch vor Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) gerade nicht gearbeitet wurde und auch keine Arbeiter sichtbar waren, ist kein hinreichender Grund, die Gesetzmäßig... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.09.1975

RS OGH 1972/8/29 8Ob163/72, 2Ob157/09s

Norm: StVO §90 Abs3
Rechtssatz: Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde für den Baustellenbereich angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel. Entscheidungstexte 8 Ob 163/72 Entscheidungstext OGH 29.08... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.08.1972

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