Entscheidungen zu § 44a StVO 1960

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS UVS Kärnten 1998/04/06 KUVS-1249-1250/4/97

Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten das wesentliche Tatbestandsmerkmal des "ursächlichen" Zusammenhanges mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht vorgehalten, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.04.1998

TE UVS Wien 1992/05/14 03/10/977/92

Begründung: Dem Berufungswerber wurde in dem von ihm angefochtenen Straferkenntnis angelastet, am 8.10.1991 um 22.55 Uhr in Wien 9, Nordbergstraße 6, als verantwortlicher der Firma R die Bedingungen der Bescheidauflage (Bescheid MA 46/A/FM-817/91) nicht beachtet zu haben (Verkehrszeichen wurden trotz der um 22.00 Uhr laut Bescheid abgelaufenen Frist nicht entfernt). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem §99 Abs4 liti iVm §44a Abs1 iVm §44a Abs2 litb StVO 1960 begangen. Dem A... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 14.05.1992

RS UVS Wien 1992/05/14 03/10/977/92

Rechtssatz: Stellt das Gesetz keinen eigenen Strafbestand auf, sondern wählt die Form einer Blankettstrafnorm, muß der umschriebene Tatbestand so eindeutig gekennzeichnet sein, daß ihn jedermann als Tatbestand einer Blankettstrafnorm und daraus den Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gegen diese
Norm: zu erkennen vermag. Es muß somit für ihn eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel aussch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 14.05.1992

TE UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

Begründung: Die Berufungswerberin führt im wesentlichen aus, daß die Anbringung gegenständlicher Straßenverkehrszeichen gegen §48 Abs5 StVO 1960 verstoße, wonach bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m betragen darf. Dieser seitliche Abstand habe, wie sich aus den Kopien der im Original zur Verfügung stehenden Aufnahmen ergibt, höchstens 0,15 m... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 01.04.1992

RS UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

Rechtssatz: In der gemäß §44a Abs2 litb StVO zu erlassenden Verordnung sind bereits die Zeiten, zu denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, von der Behörde festzusetzen. Die Behörde kann sich aber auch eine die Rahmenverordnung ergänzende Erlassung einer Verordnung in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich (Tag, Uhrzeit) vorbehalten. Dies darf aber nicht der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche das Straßenverkehrszeichen anzubringen hat, überlassen werden. Fehlt de... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 01.04.1992

RS UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

Rechtssatz: Aus §48 Abs5 StVO ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten liegt daher nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte Vorschrift, der vom Beschuldigen detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw Unterschreitung). Bei transportablen Verkehrszeichen ist aus Gründen der Rechtssicherheit selbst das Unt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 01.04.1992

TE UVS Wien 1991/11/25 03/21/583/91

Begründung: Mit Straferkenntnis vom 1.7.1991 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, zur Zahl Cst 1288-Ls/91 den Berufungswerber schuldig, er habe am 13.12.1990 um 19.28 Uhr in Wien 1, Krugerstraße 18 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in einer deutlich sichtbar beschilderten Halteverbotszone abgestellt gehabt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 lita StVO iVm §99 Abs3 lita StVO begangen. Gemäß §99 Abs3 li... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 25.11.1991

RS UVS Wien 1991/11/25 03/21/583/91

Rechtssatz: Fehlt die Geschäftszahl der Verordnung einer besonders bewilligten Verkehrsbeschränkung auf den angebrachten Straßenverkehrszeichen entgegen der im Bescheid über die Anbringung enthaltenen Anordnung, so liegt ein Kundmachungsmangel vor. Schlagworte besondere Verkehrsmaßnahmen, Kundmachungsmangel mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 25.11.1991

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