Entscheidungen zu § 44 StVO 1960

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RS UVS Kärnten 1993/02/02 KUVS-29/3/93

Rechtssatz: Wird in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkdauer von 90 Minuten in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angeordnet, so bedeutet dies, daß innerhalb dieser Parkzeiten 90 Minuten nur mit einem Parkschein geparkt werden darf. Ist weiters innerhalb dieser Zone für einen bestimmten Bereich "Halten und Parken, an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, verboten, ausgenommen Hochzeitsgäste", so bedeutet dies, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.02.1993

TE UVS Wien 1991/11/21 03/15/604/91

Begründung: Gegen den Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges wurde Anzeige erstattet, weil er dieses zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h lenkte. Die Überschreitung der durch Vorschriftszeichen gemäß §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO 1960 kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wurde durch Messung mit einem Radargerät festgestellt. Aus den im Akt befindlichen Radarfotos (Bl 14 und 15) ist sowohl das Kennzeichen und die Marke (Volkswagen) des ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 21.11.1991

RS UVS Salzburg 1991/07/30 3/20/2-1991

Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß §43 StVO durch Verordnung zu regeln, die wiederum gemäß §44 leg cit durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen ist. Verkehrszeichen, denen keine Verordnung zugrundeliegt, entfalten keine Rechtswirkungen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 30.07.1991

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