Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab: Rechtliche Beurteilung I. Zur Revision der klagenden Partei: 1. Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats jedermann grundsätzlich verlassen können (RIS-Justiz RS0075190; 2 Ob 11/... mehr lesen...
Begründung: Eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft wurde im Jahr 2003 durch freiwillige Feilbietung versteigert. Die Klägerin, die Landwirtin und Interessentin iSd § 1 Z 3 lit a Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1989 (NÖ GVG 1989) war, wurde in der Versteigerung überboten. Die Grundverkehrsbehörde erster Instanz versagte den Meistbietern die grundverkehrsbehördliche Zustimmung; diese wurde erst nach Berufung im Jahr 2005 erteilt. Die Klägerin begehrte in ihrer Amt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 25. 2. 2004 ereignete sich gegen 18.45 Uhr auf der LH 11 im Freiland auf Höhe des Strkm 12,260 ein Verkehrsunfall, an dem der auf der Fahrbahn gehende Kläger und Eva G***** als Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Letztere war von Gänserndorf kommend in Richtung Markgrafneusiedl unterwegs. Der Unfall ereignete sich ca 1 km nach Passieren des Ortsendes von Gänserndorf im Bereich einer Baustelle, die dort seit e... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erik K*****, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Brigitte P*****, 2. Rudolf P*****, 3. U*****, alle vertreten durc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein in die Psychotherapeutenliste eingetragener selbständiger Psychotherapeut, der seinen Beruf in freier Praxis ausübt. Er steht mit keiner der drei Beklagten in Vertragsbeziehung. Die Erstbeklagte ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesland Salzburg. Zweit- und Drittbeklagter sind private Vereine, die sich zur ARGE-Psychotherapie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (in der Folge: ARGE) mit dem Zweck der Umsetzung der „Leis... mehr lesen...
Begründung: Am 2. 3. 2006 ereignete sich im Gemeindegebiet von W***** an der im Freiland gelegenen, ungeregelten Kreuzung der Landesstraße 601 mit der bei Straßenkilometer 12,620 einmündenden Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorfahrrads und der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen Sattelzugs beteiligt waren. Die Fahrbahn der Landesstraße ist im Unfallbereich mit einer 5,9 m breiten Asphaltdecke versehen; zwischen den Ra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 29. 9. 2004 ereignete sich auf der Bundesstraße 145 bei Straßenkilometer 19,2 ein Verkehrsunfall, an dem ein von Robert K***** gelenkter, bei der Klägerin haftpflichtversicherter Klein-LKW und ein von Christian S***** gelenkter PKW beteiligt waren. Durch den Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt und Christian S***** lebensgefährlich verletzt. Zum Unfallszeitpunkt befand sich auch ein der Erstbeklagten gehöriger, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicher... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen fuhr der Kläger am 27. 9. 2006 in Götzis südlich des Kreisverkehrs beim Kobel mit seinem Motorfahrrad auf einen von der Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW auf. Da... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7StVO §43
Rechtssatz: Das Motiv der Behörde, welches zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 43 Abs 1 StVO und deren Kundmachung führt, ist bei der Auslegung der
Norm: nicht maßgeblich; entscheidend ist nur der Inhalt der
Norm: (vgl schon 2 Ob 39/06h). Entscheidungstexte 2 Ob 86/08y Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 86/08y ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd10StVO §43StVO §52
Rechtssatz: Wurde ohne Verordnung der zuständigen Behörde ein Vorschriftszeichen (hier: "Vorrang geben" gemäß § 52 Z 23 StVO) vom Straßenerhalter angebracht, dieses Zeichen aber vor einem Unfall - von wem auch immer - entfernt, dann mangelt es zwischen der rechtswidrigen Anbringung und dem Zustandekommen des Unfalls am Rechtswidrigkeitszusammenhang." Entscheidungstexte ... mehr lesen...