Entscheidungen zu § 39 Abs. 7 StVO 1960

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TE UVS Wien 1995/02/28 03/21/4779/94

Begründung: Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Zl Cst 6024/Dt/93, vom 19.7.1994, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 24.5.1993 um 12.00 Uhr in Wien, W-straße öffentl Parkgarage das Kfz mit dem Kennzeichen W25 nicht entsprechend den auf der Fahrbahn abgebrachten Bodenmarkierungen zum Parken aufgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §9 Abs7 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von 7... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 28.02.1995

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