Entscheidungen zu § 37 StVO 1960

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RS UVS Kärnten 2005/02/03 KUVS-211/2/2005

Rechtssatz: Wer die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit des ausgestellten Führerscheines begeht, so hat sich der Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und verlängert sich nunmehr die Probezeit mit Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder beginnt eine ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.2005

RS UVS Kärnten 2004/03/15 KUVS-2116/4/2003

Rechtssatz: Wird das Zeichen zum Anhalten so gegeben, dass auf Grund der Örtlichkeit oder des Anhalteweges nicht beim Organ der Straßenaufsicht angehalten werden kann, liegt bei einem erst nach dem Standort des Straßenaufsichtsorganes erfolgten Anhalten ein Verstoß gegen § 97 Abs 5 StVO (Nichtbefolgen eines von einem Straßenaufsichtsorgan gesetzten Anhaltezeichens)  nicht vor. Darüber hinaus besteht in einem solchen Fall keine gesetzliche Verpflichtung zum Straßenaufsichtsorgan zurückzufah... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.03.2004

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