Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 bestraft, weil sie als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges am 22. November 1996 um 10.55 Uhr in Innsbruck, "S-Straße gegenüber Nr. 3," das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerd... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 litd;StVO 1960 §24 Abs2;StVO 1960 §52 Z13b;
Rechtssatz: Das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gemäß § 52 Z 13b dritter Absatz StVO gekennzeichneten Ladezone zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit ist auch dann nicht verboten, wenn es im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder erfolgt. ... mehr lesen...
Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 4. April 1996 wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe zur jeweils angeführten Tatzeit an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt und dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO begangen. Es ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 lite;StVO 1960 §24 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/02/0340
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996020339.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1994 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978) die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 9. Dezember 1992 um 19.40 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 15, Zwölfergasse 23, ve... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2;StVO 1960 §24 Abs2;StVO 1960 §24 Abs3 litb;StVO 1960 §9 Abs7;
Rechtssatz: Ein Lenker eines Fahrzeuges darf auf Grund einer vor einer Grundstückseinfahrt bestehenden Bodenmarkierung für eine Parkfläche darauf vertrauen, daß das Fahrzeug dort zum Parken abgestellt werden darf. Der Hinweis, die Bodenmarkierungen hätten lediglich die Bedeu... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 bestraft, weil er am 2. Februar 1989, 17. Februar 1989 und 14. November 1989 zu näher bestimmten Uhrzeiten einen dem Kennzeichen nach bezeichneten PKW in Bruck/Mur in der X-Straße vor dem Hause Nr. 2a auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes - für diesen Straßenteil bestehe ein Fahrverbot in beiden Richtung... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 litn;StVO 1960 §24 Abs2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/03/0117
91/03/0118
Rechtssatz: Der Bf macht geltend, daß er zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Anrainern gehöre. Dies leitet er daraus ab, daß ihm von dem im Konkurs über das Vermögen der Y-... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Juni 1988 von 19.45 Uhr bis 21.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien "vor einer Garage geparkt" und dadurch eine Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 400,-- (24 Stunden Ersatzarrest) verhängt. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des In... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs2 litb;
Rechtssatz: Die Vorwürfe, vor einer Hauseinfahrt oder vor einer Garage geparkt zu haben, sind rechtlich gleichwertig. Es ist unerheblich, ob eine im
Spruch: als Garage bezeichnete Hauseinfahrt tatsächlich in eine Garage führt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989020147.X02 Im ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs2;StVO 1960 §25 Abs1;StVO 1960 §52a Z13d;
Rechtssatz: Aus dem Vorschriftzeichen des § 52 a Z 13 d StVO, mit dem der Beginn einer Kurzparkzone angezeigt wird, was gem § 25 Abs 1 StVO lediglich eine zeitliche Beschränkung des Parkens bewirkt, ergibt sich nicht "etwas anderes" iSd § 24 Abs 2 StVO, weshalb innerhalb einer Kurzparkzone die gesetzlichen Verkehrs... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 lita;StVO 1960 §24 Abs2;
Rechtssatz: Aus § 24 Abs 2 StVO muss geschlossen werden, dass Halteverbote und Parkverbote gemäß § 24 Abs 1 lit a legcit auch dann gelten, wenn gegenteilige Bodenmarkierungen vorhanden sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986030246.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 lite;StVO 1960 §24 Abs2;StVO 1960 §9 Abs7;
Rechtssatz: Das Verbot des § 24 Abs 1 lit e StVO 1960 gilt nicht beim Vorhandensein von (gültigen) Bodenmarkierungen gemäß § 9 Abs 1 StVO 1960. Der umgekehrte Schluss, solche Bodenmarkierungen seien im erwähnten Haltestellenbereich ungültig, woraus sich das Verbot es Haltens und Parkens ergäbe, entbehrt einer Re... mehr lesen...