Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 StVO 1960

Verfassungsgerichtshof

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RS Vfgh 1996/3/6 V178/95

Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art129a Abs3B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätStVO 1960 §23 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung des Antrags eines unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Halte- und ParkverbotsV mangels Präjudizialität
Rechtssatz: Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 06.03.1996

TE Vfgh Beschluss 1996/3/6 V178/95

Begründung: I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist ein Verfahren gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §23 Abs2 StVO 1960, wonach außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen ist, bestraft wurde. 2. Aus A... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 06.03.1996

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