Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. November 1964 schuldig, am 11. September 1964 in der Zeit von 10.15 bis 10.25 Uhr in Wien I, Heldenplatz, vor der Durchfahrt zum Inneren Burghof als Lenker des Personenkraftwagens W nn in der Fahrbahnmitte geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde gegen den Beschwerdeführer wi... mehr lesen...