Entscheidungen zu § 19 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 2005/02/03 KUVS-211/2/2005

Rechtssatz: Wer die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit des ausgestellten Führerscheines begeht, so hat sich der Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und verlängert sich nunmehr die Probezeit mit Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder beginnt eine ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.2005

RS UVS Kärnten 2002/09/23 KUVS-1088-1090/6/2002

Rechtssatz: Wer als wartepflichtiger Lenker eines PKW einen anderen PKW-Lenker zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt, obwohl er auf Grund des Vorrangzeichens "Vorrang geben" keinen Vorrang hatte, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam und es unterlässt sofort anzuhalten und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Beschluss des Ver... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.09.2002

RS UVS Kärnten 1998/08/24 KUVS-1736/8/97

Rechtssatz: Ein Abbiegen nach links darf nur dann durchgeführt werden, wenn mit Sicherheit damit zu rechnen ist, daß dadurch der gemäß § 19 Abs 5 StVO im Vorrang befindliche, seine Fahrtrichtung beibehaltende Lenker des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges weder zur Ablenkung noch zu einer unvermittelten Bremshandlung genötigt wird. Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß es zu einer solchen Nötigung nicht kam, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.08.1998

RS UVS Kärnten 1992/01/29 KUVS-249/1/91

Rechtssatz: Die Schutzfunktion, die die Regelung über Überholverbote enthält, besteht darin, nicht nur einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch alle Schäden und Gefahren zu verhindern, die beim Überholen und der Wiedereinordnung entstehen können. Der Schutzzweck der
Norm: , die den Lenker verpflichtet, eine angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt wiederum darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.01.1992

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