Entscheidungen zu § 15 Abs. 2 StVO 1960

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RS UVS Vorarlberg 1995/03/24 1-0051/95

Rechtssatz: Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das Straferkenntnis enthalten entsprechend der Übertretungsnorm des § 15 Abs. 2 StVO in der Tatbildumschreibung das Sachverhaltselement "und das Fahrzeug links eingeordnet hat". Es handelt sich dabei im Hinblick auf § 15 Abs. 2 StVO um ein im Sinne des § 44a Z. 1 VStG wesentliches Tatbestandselement. Für diese Bewertung spricht insbesondere auch die verkehrssicherheitsmäßige Bedeutung, die dieser Vorschrift zukommt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 24.03.1995

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