Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 StVO 1960

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 1996/10/07 30.14-119/95

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.7.1994 um 14.31 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen G-44GJB (Mazda 626) auf der öffentlichen Interessentenstraße Hirschegg - Winkl, vom Salzstiegl kommend in Richtung Hirschegg fahrend, ca. 70 m vor der Hauseinfahrt Hirschegg Nr. 233, Bezirk Voitsberg, sein Fahrzeug nicht angehalten, als er den PKW mit dem Kennzeichen VO-1AVC begegnete, und er daher nicht ausreichend ausweichen konnte, wodurc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 07.10.1996

RS UVS Steiermark 1996/10/07 30.14-119/95

Rechtssatz: Nach § 10 Abs 2 StVO besteht für beide einander begegnenden Fahrzeuglenker dann eine Anhalteverpflichtung, wenn die objektiven Umstände, wie die Fahrbahnbreite und die Breite der einander sich begegnenden Fahrzeuge, ein ausreichendes Ausweichen nicht gewährleisten können; also jedenfalls dann, wenn die Summe der Breiten der beiden Fahrzeuge größer ist, als die Breite der Fahrbahn selbst. Straßenbankette, die nicht zur Fahrbahn gehören, müssen bei Ausweichmanövern im Begegnungsv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 07.10.1996

TE UVS Stmk 1993/04/23 30.8-186/92

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung erwiesen. Dem Beschuldigten wurde mit Anzeige des GPK Bad Aussee vom 25.3.1992 zur Last gelegt, er habe eine Übertretung des § 10 Abs 2 und des § 23 Abs 1 StVO begangen. Innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung setzte die Behörde erster Instanz mit Ladungsbescheid vom 14.5.1992 eine alle Tatbestandselemente umfassende taugliche Verfolg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Stmk | 23.04.1993

RS UVS Steiermark 1993/04/23 30.8-186/92

Rechtssatz: Die Verpflichtung des Rückwärtsfahrens nach § 10 Abs 2 StVO trifft den Bergwärtsfahrenden, wenn er mit einem PKW nur 6 m ohne Erschwerungen bis zur letzten Ausweichstelle zurückfahren muß, und der Talwärtsfahrende bei derselben Fahrzeugart 41 m reversieren müßte, da dem Bergwärtsfahrenden in diesem Falle das Zurückfahren leichter möglich ist. Schlagworte rückwärtsfahren mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 23.04.1993

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