Entscheidungsgründe: Der am 8. 2. 1963 geborene Kläger bezieht von der beklagten Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (bis 31. 12. 2004 von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen) eine Waisenpension nach dem am 27. 2. 1975 verstorbenen Herbert B***** sen. Die monatliche Höhe der Waisenpension betrug 2002 294,80 EUR, 2003 296,27 EUR, 2004 300,71 EUR, 2005 305,22 EUR und 2006 312,85 EUR. Die Mutter des Klägers lebt noch. Ab 1. 5. 1992 bezog der Kläger e... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Grace T*****, vertreten ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bezieht seit 1. 12. 2003 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension, die im Dezember 2003 eine Höhe von EUR 212,44 monatlich und im Jahr 2004 eine Höhe von EUR 215,63 monatlich hatte. Er ist in aufrechter Ehe mit Frau Sussan O***** verheiratet. Die Lebensgemeinschaft der Eheleute wurde 1999 aufgehoben. Der Kläger verließ die eheliche Wohnung im 7. Wiener Gemeindebezirk und bezog eine Wohnung im 8. W... mehr lesen...
Begründung: Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des § 37 OöJWG Erziehungshilfe (volle Erziehung) und Unterbringung auf einem Pflegeplatz entgeltlich seit 1. 1. 1998 gewährt; nach dem Tod der bis dahin allein obsorgeberechtigten Mutter (am 19. 4. 1997) wurde die Obsorge zunächst dem JWT und später ihrer Tante Ulrike P***** übertragen, bei der die Jugendliche im Rahmen der Erziehungshilfe untergebracht war. Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des Paragraph 37, OöJWG... mehr lesen...
Norm: ASVG §293 Abs1 lita/aaBSVG §141 Abs1 lita/aaGSVG §150 Abs1 lita/aa
Rechtssatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Wohnen die Ehegatten in einer Zwei-Personen-Wohneinheit in einem Altenheim und Pflegeheim ist eine bloße Wohngemeinschaft gegeben. Vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, als einer wirtschaftlichen und finanzie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezieht von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit dem Jahr 1981 eine Pension. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 8. 1. 2001 wurde ausgesprochen, dass der Klägerin seit 1. 11. 1981 keine Ausgleichszulage gebühre, da die Summe der anrechenbaren Einkünfte den Richtsatz übersteige. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Soz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Revisionswerber stellt auch gar nicht in Abrede, dass er bei Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 150 Abs 1 lit a sublit bb) GSVG) seit 1. 2. 2001 keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage zur Pension hat. Er vertritt j... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab 1. 5. 1999. Das Erstgericht hat dieses Begehren mit der
Begründung: abgewiesen, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin des Klägers ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 12.000 bezieht, welches die Höhe des maßgebenden Familienrichtsatzes nach § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG von S 11.574 (Wert für das Jahr 1999) bzw S 11.859 (Wert fü... mehr lesen...
Begründung: Der am 23. 7. 1968 geborene und bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter versichert gewesene Emir M*****, der ledig war und keine Kinder hatte, starb am 1. 4. 1997 in M***** K***** in Bosnien aufgrund einer Krebserkrankung. Er war von März 1991 bis zu seinem Tod ohne Unterbrechung bei zwei Unternehmen in H***** im Ennstal beschäftigt und wohnte vom 15. 5. 1996 bis 16. 1. 1997 in S***** und danach in A*****. Die Eltern des Versicherten leben in M*... mehr lesen...
Begründung: Das Amt für Jugend und Familie für den 22. Bezirk stellte den Antrag, Sevdelin A***** als Vater der am 10. 4. 1976 geborenen Sanja A***** ab 23. 5. 1992 bis zur Beendigung der vollen Erziehung zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 3.150,-- zu verpflichten. Es begründete dies damit, dass die (damals) Minderjährige in Pflege und Erziehung der Stadt Wien übernommen worden sei. Sie befinde sich bei einer Pflegemutter. Hiefür liefen monatliche Kosten von S 5.133,-... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei der es sich inhaltlich nur um die Wiederholung der Mängelrüge im Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung ist kein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (§ 503 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Im wesentlichen handelt es sich aber bei diesen Ausführungen inhaltlich ohnedies um Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die vom Erstgericht verneinte, vom Berufungsgericht jedoch bejahte Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, den von ihr an die Klägerin auf Grund einer - nicht rechtskräftigen und in der Folge vom Obersten Gerichtshof abgeänderten, ausdrücklich zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtenden und das Mehrbegehren auf endgültige Zahlung der Ausgleichszulage (vorläufig) abwei... mehr lesen...
Norm: ASVG §293 Abs1 litaBSVG §141 Abs1 lita/aaGSVG §150 Abs1 lita
Rechtssatz: Für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ist ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten ist keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 Prozent darüber. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechn... mehr lesen...
Norm: ASVG §292 Abs1ASVG §292 Abs2ASVG §292 Abs3ASVG §293 Abs1 lita/aaASVG §293 Abs3GSVG §149 Abs1GSVG §149 Abs2GSVG §149 Abs3GSVG §150 Abs1 lita/aaGSVG §150 Abs3GSVG §150 Abs4GSVG §293 Abs4
Rechtssatz: Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücks... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gewährt der verheirateten, am 21.2.1932 geborene Klägerin eine Alterspension, die 1996 monatlich S 4.100,50 brutto betrug. Auch der im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebende Ehegatte der Klägerin Ing.Friedrich H***** bezieht von der beklagten Partei eine Alterspension, die vom 1.1. bis 31.7.1996 S 18.968,80 netto, vom 1.8. bis 31.12.1996 S 18.929,20 netto und seit 1.1.1997 S 18.707,50 netto be... mehr lesen...
Norm: ASVG §293 Abs1 lita/aaBSVG §141 Abs1 lita/aaGSVG §150 Abs1 lita/aa
Rechtssatz: Das Erfordernis des Lebens im gemeinsamen Haushalt bei der Richtsatzbemessung für einen Ausgleichszulagenanspruch in § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG korrespondiert wörtlich mit den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen im § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG sowie § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG (vergleiche daher 10 Ob S 312/91 = SSV-NF 6/18 zu § 293 Abs 1 lit a ... mehr lesen...
Norm: ASVG §293 Abs1 lita/aaBSVG §141 Abs1 lita/aaGSVG §150 Abs1 lita/aa
Rechtssatz: Der Begriff "im gemeinsamen Haushalt leben" ist mit "Hausgemeinschaft" gleichzusetzen. Diese ist aufgehoben, wenn einer der Ehegatten auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit oder auf Dauer in einem Heim untergebracht wird, auch wenn dieser Ehegatte sich weiterhin mehrere Stunden pro Woche untertags in der Ehewohnung aufhält. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ASVG §293 Abs1 lita/aaBSVG §141 Abs1 lita/aaGSVG §150 Abs1 lita/aa
Rechtssatz: Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz ist ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten; es ist daher auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die
Gründe: nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß de... mehr lesen...
Norm: GSVG §150GSVG §150 Abs1 lita
Rechtssatz: Allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes nach § 150 GSVG ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 10 ObS 142/93 Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 142/93 10 ObS 279/02f Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS ... mehr lesen...
Norm: GSVG §150 Abs1 lita
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Richtsatzregelung des § 150 Abs 1 lit a GSVG. Entscheidungstexte 10 ObS 142/93 Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 142/93 10 ObS 105/01s Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 105/01s Beisatz: Auch die Änderung des § 94 Abs 3 ABGB ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die am 2.5.1965 ehelich geborene Tochter der Anna Maria V***** und des Beklagten. Deren Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.6.1974 rechtskräftig geschieden. Aufgrund eines im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches wurde die Obsorge für die damals noch minderjährige Klägerin ihrer Mutter überbunden. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Erbringung monatlicher Unterhaltsleistungen für die Klä... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige erhielt ab 1.6.1991 Unterhaltsvorschüsse von S 2200 monatlich. Mit Beschluß vom 11.11.1991 setzte das Erstgericht die Höhe dieser Vorschüsse ab 1.10.1991 wegen Bezuges einer Lehrlingsentschädigung von S 4600 monatlich inklusive der anteiligen Sonderzahlungen auf S 1400 monatlich herab und ordnete die Einbehaltung des Überbezuges in Raten von S 200 monatlich an. Es erachtete einen Gesamtbetrag von S 6000 zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse des Min... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß ON 73 setzte das Pflegschaftsgericht die Höhe des der ********** mj.Karin S***** bisher gewährten Unterhaltsvorschusses von monatlich S 3.000,- im Hinblick auf ihr Eigeneinkommen (Lehrlingsentschädigung) von monatlich netto S 4.000,- ab 1.1.1992 auf monatlich S 2.500,- herab. Dagegen erhoben die Minderjährige und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Rekurs; dieser beantragte die Herabsetzung der Höhe der Vorschüsse auf monatlich S 1.800,-. Das ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater ist seit 1.4.1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.850 verpflichtet. Der Minderjährige erhielt Unterhaltsvorschüsse in dieser Höhe. Seit 29.7.1991 ist der Minderjährige als Lehrling tätig und erhält im ersten Lehrjahr eine monatliche durchschnittliche Nettolehrlingsentschädigung von S 3.800 inklusive anteiliger Sonderzahlungen (s. ON 67). Mit Beschluß vom 2.9.1991 setzte das Erstgericht die Höhe der Unterhaltsvorschüsse ab 1.8.1991 auf monatlic... mehr lesen...