Entscheidungen zu § 14 Abs. 4 GSVG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 94/08/0283

Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, daß K. vom 1. Juli 1991 bis 31. Mai 1993 gemäß § 14 GSVG (§ 6 Abs. 3 Betriebshilfegesetz) in der Krankenversicherung formalversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, daß für K. aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (ab 1. Jänner 1990) eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG bestanden habe. Da seine (die Kammermitglied... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.11.1995

RS Vwgh 1995/11/14 94/08/0283

Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: GSVG 1978 §14 Abs1;GSVG 1978 §14 Abs4;GSVG 1978 §41 Abs2;GSVG 1978 §41 Abs4;
Rechtssatz: § 41 Abs 4 GSVG ist dahin zu verstehen, daß Beiträge, die zur
Begründung: einer Formalversicherung gezahlt wurden, ZUR GÄNZE zu Ungebühr entrichtet sind. Die Rückforderung eines Teiles der zur
Begründung: der Formalversicherung herangezogenen gezahlten Beiträge im Ausmaß der ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.11.1995

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