Norm: ASVG §120 Abs1 Z2GSVG §106 Abs3
Rechtssatz: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. Dabei ist auf die faktische bisherige Arbeitssituation des Anspruchswerbers in seinem Betri... mehr lesen...