Norm: GebAG §32
Rechtssatz: Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte besonders aufwenden muss. Eine analoge Anwendung auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte ist kein Platz; daher steht für das "Freihalten der Ordination" dem Sachverständigen keine bes... mehr lesen...
Norm: GebAG §32GebAG §38 Abs2
Rechtssatz: Die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird. Entscheidungstexte 14 Os 27/06m Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 27/06m 14 Os 45/06h Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 45/... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30GebAG 1975 §32
Rechtssatz: Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach § 4 des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von § 8 Abs 7 hinausgehen) nicht nach § 30 GebAG 1975 verrechnen. Entscheidungstexte 4 R 76/98b ... mehr lesen...
Norm: GebAG §32GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Keine Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG, sondern nur für Zeitversäumnis, wenn Dolmetsch in Verhandlung keine Dolmetschtätigkeit entfaltet. Entscheidungstexte 7 Rs 259/96d Entscheidungstext OLG Graz 22.11.1996 7 Rs 259/96d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §32
Rechtssatz: Der Sondertarif für Kraftfahrsachverständige nach § 32 GebAG gilt allgemein für Leistungen dieser Sachverständigen, nicht nur im Falle ihrer Mitwirkung im Verfahren wegen Verkehrsunfällen. Entscheidungstexte 11 Os 142/65 Entscheidungstext OGH 01.07.1965 11 Os 142/65 Veröff: SSt XXXVI/40 European Cas... mehr lesen...