Norm: GebAG §30 Z1
Rechtssatz: Ein Sachverständiger hat immer dann, wenn das Zukaufen von Leistungen von Hilfskräften notwendig war, er dafür marktübliche Preise bezahlt hat und diese das vom Sachverständigen selbst verrechnete Stundenhonorar nicht übersteigen, Anspruch auf jene Beträge, die er diesen Hilfskräften bezahlt hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein "Großverfahren" handelt, ob diese Hilfskräfte aus seinem eigenen Betrieb o... mehr lesen...
Norm: GebAG §30
Rechtssatz: Die „unumgängliche Notwendigkeit“ der Beiziehung von Hilfskräften ist teleologisch dahin einzuschränken, dass der diesbezügliche Aufwand bereits dann zu ersetzen ist, wenn die Verwendung von Hilfskräften keine höheren Kosten verursacht hat, als sie ohne deren Beiziehung betragen hätten. Entscheidungstexte 3 R 164/12f Entscheidungstext OLG Graz 09.10.2012 3 R... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30 Z1GebAG 1975 §38 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gerich... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30
Rechtssatz: Kosten für Hilfskräfte sind nicht nach den AHR der Ziviltechniker zuzusprechen. Entscheidungstexte 4 R 313/97d Entscheidungstext OLG Innsbruck 25.05.1998 4 R 313/97d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000057 Im RIS seit 11.11.2010 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30GebAG 1975 §32
Rechtssatz: Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach § 4 des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von § 8 Abs 7 hinausgehen) nicht nach § 30 GebAG 1975 verrechnen. Entscheidungstexte 4 R 76/98b ... mehr lesen...
Norm: GebAG §30
Rechtssatz: Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen. Entscheidungstexte 1 R 368/97f ... mehr lesen...