Norm: ABGB §483ForstG §66aForstG §67
Rechtssatz: Die in § 483 ABGB genannte Verhältnismäßigkeit ist nach dem Verhältnis der Benützung durch die (hier: Bringungsberechtigten) Berechtigten zur Gesamtbenützung beziehungsweise dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Bezieh... mehr lesen...
Norm: ForstG §66aForstG §67
Rechtssatz: Bei Berechnung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG ist im gerichtlichen Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig) aufzuteilen ist. Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt der Bescheid aufrecht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §829ForstG §66aForstG §67WRG §15 Abs1
Rechtssatz: Bei gekoppelt Fischereiberechtigten hat die Berechnung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 in der Form zu erfolgen, dass die der Gemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten insgesamt zustehende Entschädigung durch die Anzahl der Berechtigten, gleich, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht, zu teilen und jedem, der wegen einer Entschädigung an ... mehr lesen...
Norm: ABGB §383ABGB §825 ffoö FischereiG §5ForstG §66aForstG §67
Rechtssatz: Gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 30/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94 Veröff: SZ 68/41 1 Ob 2003/96g Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2... mehr lesen...
Begründung: Der in der Folge verstorbene Ehemann der ersten Antragsgegnerin, als dessen Alleinerbin diese sich am Verfahren beteiligte, war Eigentümer eines Hälfteanteiles, die drei weiteren Antragsgegner waren Eigentümer je eines Sechstelanteiles an der Liegenschaft EZ 737 KG Tulln. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörten unter anderem die 86 m 2 große Baufläche Grundstück Nr.1.988, die 115 m 2 große Baufläche Grundstück Nr.1.989, der 6.385 m 2 große Garten Grundstück Nr.... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 9. April 1974 wurde gemäß § 17 BStG 1971 eine Teilfläche von 1540 m2 des Grundstücks 239/2 der EZ 247 KGS enteignet. Die Restfläche von 1341 m2 wurde gemäß § 18 Abs. 1 BStG 1971 eingelöst. Die Verwaltungsbehörde hatte die Entschädigung für die enteignete Fläche mit 4 334 386 S (d. s. 1540 m2 X 1100 S pro m = 1 694 000 S zuzüglich frustrierte Planungskosten von 2 530 386 S und Abbruchkosten von 110 000 S) und den Einlösungsbetrag fü... mehr lesen...
Norm: BStG §20 Abs3ForstG §66aForstG §67ROG Sbg 1977 §20oö JagdG §77 Abs1
Rechtssatz: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rück... mehr lesen...
Norm: ABGB §829BStG §20 Abs5EisbEG §30ForstG §66aForstG §67ZPO §14 C
Rechtssatz: Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen. Entscheidungstexte 5 Ob 209/70 Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70 1 Ob 30/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94 V... mehr lesen...