Norm: ForstG 1975 §58 Abs2ForstG 1975 §59 Abs2ForstG 1975 §66 Abs4
Rechtssatz: Die bei der Bringung von Holz notwendige Zwischenlagerung ist nur auf der Forststraße - wenn es die Breite der Fahrbahn oder die für Zwischenlagerungen vorgesehenen, zur Straße gehörigen Flächen gestatten - erlaubt. Eine Zwischenlagerung auf fremdem Boden erfordert mangels Einigung der Parteien eine positive verwaltungsbehördliche Bewilligung gemäß § 66 Abs 4 ForstG ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §59 Abs2Tir JagdG §1
Rechtssatz: In Tirol umfaßt das Recht zur Ausübung der Jagd nicht auch das Recht zur Benützung nichtöffentlicher Straßen, wie Forststraßen. Das Recht zur Benützung von Forststraßen zur Ausübung der Jagd steht daher nicht aufgrund des Gesetzes, sondern nur aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zu. Entscheidungstexte 2 Ob 2062/96s Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §34 Abs10ForstG 1975 §59 Abs2Forstliche KennzeichnungsV §1StVO §1 Abs1
Rechtssatz: Eine Forststraße im Sinn des § 59 Abs 2 ForstG gilt auch dann, wenn sie gegen allgemeines Befahren nach § 1 Abs 8 der - aufgrund des § 34 Abs 10 ForstG vom BMLF erlassenen - Forstlichen KennzeichnungsV, BGBl 1976/179 idF BGBl 1989/226, gesperrt ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr. Entscheidungstexte ... mehr lesen...