Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 ForstG

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE UVS Burgenland 1997/09/19 07/01/97001

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Bewirtschafter des Grundstückes Nr der KG          in der Zeit vom 04 bis 14 11 1996 auf diesem Grundstück einen 3 bis 5 m breiten und 130 m langen Streifen (Sträucher) der bestehenden Windschutzanlage entgegen § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch Rodung entzogen. Er habe dadurch § 17 Abs 1 im Verein mit § 174 Abs 1 lit... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 19.09.1997

RS UVS Burgenland 1997/09/19 07/01/97001

Rechtssatz: Treffen auf eine Windschutzanlage die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 zu, ist sie jedenfalls als Wald anzusehen und unterliegt dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht ausschließlich um forstlichen Bewuchs handelte, weil bei Windschutzanlagen kraft der Definition des § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 die Waldeigenschaft nicht nur vom forstlichen Bewuchs an Bäumen sondern auch vom Strauchbewuchs abhä... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 19.09.1997

RS UVS Burgenland 1997/09/19 07/01/97001

Rechtssatz: Soweit Sträucher für die volle Funktionsfähigkeit einer Windschutzanlage erforderlich sind, bilden sie einen Bestandteil dieser Anlagen. Schlagworte Windschutzanlage, Sträucher, Funktionsfähigkeit mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 19.09.1997

RS UVS Oberösterreich 1995/04/24 VwSen-200146/3/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch di... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.04.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/04/12 VwSen-200135/6/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.04.1995

RS UVS Vorarlberg 1994/04/20 1-936/93

Rechtssatz: Die Bestimmungen des Forstgesetzes - und damit auch die Bestimmungen betreffend Waldverwüstung - sind in der Kampfzone des Waldes nur auf den forstlichen Bewuchs und nicht auf die dazwischenliegenden Grundflächen ohne forstlichen Bewuchs anzuwenden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 20.04.1994

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