Norm: FamLAG §41FamLAG §43HKG §57 Abs4WKG §122 Abs7WKG §122 Abs8
Rechtssatz: Der Dienstgeberbeitrag ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat. Auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag schuldet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x Veröff: SZ 74/101 ... mehr lesen...
Norm: EStG §83FamLAG §41HKG §57KO §28 Z2KO §30KO §31WKG §122
Rechtssatz: Lohnsteuer-Zahlungen des späteren Gemeinschuldners in der Krise sind nicht nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar, wohl aber Zahlungen von Dienstgeberbeiträgen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x Veröff: SZ 74/101 ... mehr lesen...