Norm: StPO §43 Abs1 Z3EMRK Art6 Abs1
Rechtssatz: Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen. Entscheidungstexte 13 Os 91/21p Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 91/21p Beisatz: Wurde allerdings im früheren Urteil mit Bezug auf die (den nunmehrig... mehr lesen...