Norm: UWG §2 A4UWG §2 D7
Rechtssatz: Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D4UWG §2 D6
Rechtssatz: Ein (werbewirksamer) Preisvergleich von generischen Arzneimitteln und Originalarzneimitteln setzt regelmäßig voraus, dass das Originalarzneimittel mit dem Namen bezeichnet wird, unter dem es auf dem Markt bekannt ist. Die Nennung der Marke des Originalarzneimittels in einem Preisvergleich nützt daher dessen Ruf nicht in unlauterer Weise aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...