Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt in K***** am R***** einen Campingplatz. In dessen unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Campingplatz, den der Zweitbeklagte vom erstbeklagten Grundstückseigentümer gepachtet hat. 2004 war der Campingplatz des Klägers im ADAC-Camping-Caravaning-Führer als Teilnehmer des „ADAC-Spartipp" angeführt; Inhaber von ADAC-Spartipp-Scheinen bezahlten vom 1. 3. bis 31. 3. sowie vom 1. 10. bis 30. 11. pro Nacht 13 EUR zuzüglich Kurtaxe für Stellplatz, War... mehr lesen...