Entscheidungen zu § 25 Abs. 9 ElWOG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2007/9/13 6Ob60/07b, 10Ob9/13s

Norm: ElWOG §25 Abs9
Rechtssatz: Der Netzanschluss wird als „physische Verbindung der Anlage des Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem" (§ 7 Z 25 ElWOG) definiert. Bei der Abgrenzung von Anlagen des Verbrauchers im Sinne des § 25 Abs 9 ElWOG kommt es darauf an, in wessen Eigentum bzw in wessen Verfügungsgewalt die Anschlussanlage steht. Irrelevant ist, ob der Netzbenutzer für die Errichtung einer Leitung in der Verga... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2007

RS OGH 2007/9/13 6Ob60/07b, 9Ob64/11v

Norm: ElWOG §25 Abs9GWG §23
Rechtssatz: Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2007

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