Norm: BStMG §14 Abs1BStMG §16 Abs1Mautordnung TeilB Punkt5.5
Rechtssatz: Die gemäß §14 Abs1 BStMG erlassene und gemäß §16 Abs1 BStMG unter der dort angeführten Adresse im Internet verlautbarte Mautordnung, ist als Durchführungsverordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG zu qualifizieren (vgl VwGH-Erkenntnis 2001/06/0173 vom 18.6.2003). Deren Teil B Punkt 5.5 gibt Aufschluss über die bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeicherten Daten des Kraftfahr... mehr lesen...